Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 8
19. Februar 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva vom 19. Ja- nuar 2016, zugestellt am 2. Februar 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Beschwer- degegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Februar 2016 (Poststempel), in die vom Betreibungs- und Konkursamt Surselva zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 8. Dezember 2014 beim Betreibungsamt Surselva ge- gen X._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 5'739.90 zuzüglich Zinsen und Kosten einreichte, – dass das Betreibungsamt Surselva den entsprechenden Zahlungsbefehl am
11. Dezember 2014 erliess und dem Schuldner gleichentags zustellte, – dass X._____ dagegen am 19. Dezember 2014 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Y._____ X._____ am 6. Mai 2015 das rechtliche Gehör gewährte und ihn über das Vorgehen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Rechtsvor- schlags orientierte, – dass dieses Schreiben am 7. Mai 2015 von einem/einer Vertreter/in ("A._____") für X._____ in Empfang genommen wurde, – dass der Schuldner sich offenbar nicht vernehmen liess, – dass die Y._____ am 16. Oktober 2015 gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG den erhobenen Rechtsvorschlag aufhob, – dass X._____ diese Verfügung gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post nicht abholte, – dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2016 bestätigte, dass ge- gen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 keine Beschwerde eingegangen ist, – dass die Y._____ am 15. Januar 2016 beim Betreibungsamt Surselva das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Surselva am 19. Januar 2016 die Konkursandrohung ausstellte und diese am 2. Februar 2016 von X._____ in Empfang genommen wurde, – dass X._____ dagegen am 12. Februar 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkurs- androhung beantragte,
Seite 3 — 5 – dass der Beschwerdeführer zur Begründung insbesondere vorbrachte, er ha- be gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und es sei ihm ein Rätsel, wie dieser aufgehoben worden sei; ebenfalls stimme die geforderte Summe nicht, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Surselva die Verfahrensakten am 16. Februar 2016 dem Kantonsgericht von Graubünden zustellte, – dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, so dass darauf einzutre- ten ist, – dass der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Rätsel, wie der Rechtsvorschlag aufgehoben worden sei, nicht zu hören ist, – dass aus den Akten nämlich hervor geht, dass X._____ vom Rechtsöffnungs- verfahren Kenntnis erhielt und zur Stellungnahme eingeladen wurde, – dass sich der Schuldner nicht vernehmen liess und danach der Rechtsvor- schlag am 16. Oktober 2015 aufgehoben wurde, – dass X._____ diese Verfügung bei der Post nicht abholte, – dass diese Verfügung aber trotzdem als zugestellt gilt, da X._____ über die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens informiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurde, – dass er in diesem Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen gegen die Be- rechnung der Forderung hätte vorbringen können, – dass das Fortsetzungsbegehren nach Berücksichtigung einer Mutation den gleichen Betrag als Forderung enthält, für welchen die Rechtsöffnung gewährt wurde,
Seite 4 — 5 – dass das Fortsetzungsbegehren somit zu Recht und mit korrektem Inhalt ge- stellt wurde, nachdem eine Anfechtung der Rechtsöffnungsverfügung nicht er- folgt ist, – dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un- entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: